1. Alle Rechnungen sind in einer Rate zum angegebenen Fälligkeitsdatum zahlbar.
Sofern in den besonderen Bedingungen der Verträge mit Plantrekkers nichts anderes festgelegt ist, wird jede Rechnung, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum bezahlt wird, automatisch und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, mit 10 % pro Jahr verzinst. Die Nichtbezahlung innerhalb der vorgenannten Frist von 30 Tagen führt außerdem, sofern in den besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes festgelegt ist, zur Zahlung eines festen und nicht reduzierbaren Schadensersatzes in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags durch den Schuldner.
Alle Zahlungen sind auf die von Plantrekkers angegebenen Konten zu leisten.
2. Alle Beanstandungen von Lieferungen, Leistungen oder Rechnungen müssen innerhalb von 8 Werktagen per Einschreiben an Plantrekkers gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Beanstandungen als verspätet und die Lieferungen, Leistungen oder Rechnungen als genehmigt.
3. Sitzungsberichte gelten als korrekte Darstellung der geführten Diskussionen und der Entscheidungen und Optionen, die in Absprache mit dem Kunden getroffen wurden. Ist der Auftraggeber mit dem Inhalt eines Besprechungsberichts nicht einverstanden, muss er dies Plantrekkers innerhalb von 48 Stunden mitteilen.
4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, unterliegen alle von Plantrekkers entwickelten Vorgehensmodelle, Konzepte, Software und sonstige Produkte und Dienstleistungen dem üblichen Urheberrechtsschutz. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, dürfen von Plantrekkers entwickelte Konzepte ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht von Dritten genutzt, ausgeführt oder verändert werden.
5. Allgemeine oder besondere Abrechnungs- und/oder Verkaufsbedingungen des Kunden sind für Plantrekkers nur verbindlich, wenn sie von Plantrekkers zuvor ausdrücklich anerkannt wurden.
6. Angebote werden von Plantrekkers unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Auftragsannahme durch Plantrekkers zum Zeitpunkt der Bestellung abgegeben.
7. Alle Transporte von Waren durch Plantrekkers erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
8. Eine von Plantrekkers oder seinen Beauftragten mündlich oder schriftlich angegebene Lieferfrist oder ein Liefertermin dient nur als Anhaltspunkt und kann nicht zu einer Vertragsauflösung zu Lasten von Plantrekkers führen.
9. Urheberrecht - Eigentumsrecht: Wenn Plantrekkers ein Werk in irgendeiner Form herstellt, das als schöpferischer Prozess im Sinne der Gesetzgebung zum geistigen Eigentum gilt, behält Plantrekkers die Rechte aus diesem Werk, z.B. das Recht der Vervielfältigung. Der Auftraggeber kann diese Rechte nur durch eine schriftliche Vereinbarung erhalten, die die Übertragung der Rechte regelt. Aufgrund der vorgenannten Bestimmungen hat der Lieferant/Gestalter von Computerdaten und -bildern, eines grafischen Arbeitsmittels, einer Matrize usw. das Urheberrecht an diesen Produkten. Dieser Schutz beruht auf den Bestimmungen des Gesetzes über geistiges Eigentum. Die Übertragung des Urheberrechts, insbesondere die Übertragung des Vervielfältigungsrechts, muss ausdrücklich in einem schriftlichen Vertrag vorgesehen sein: Sie kann sich nicht daraus ergeben, dass der Schöpfungsvorgang im Auftrag vorgesehen war oder dass dieser Schöpfungsvorgang besonders vergütet wurde. Auch die Übertragung des Eigentums an dem materiellen Produkt oder den digitalen Daten an den Urheber führt nicht zu einer Übertragung des Urheberrechts. Sofern kein spezieller Exklusivitätsvertrag abgeschlossen wurde, hat der Lieferant das Recht, seine schöpferischen Arbeiten weiter zu verwenden.
10. Im Falle von Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte des Bezirks Antwerpen zuständig. Dies gilt auch für den ausländischen Kunden, der bei fehlendem Protest auf der Rechnung diese Rechtsprechung als anerkannt gilt. Alle Streitigkeiten werden nach belgischem Recht unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Warenkauf entschieden.